Vereinssatzung

Hundearbeitsgemeinschaft Wolnzach
– Verein für Hundeausbildung und Hundesport –


Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Hundearbeitsgemeinschaft Wolnzach”. Er soll in das Vereinsregister des AG Pfaffenhofen/Ilm eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.

Der Verein hat den Sitz in Wolnzach.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports, insbesondere eine einheitliche Ausbildung von Hundesportlern und Hunden ohne Rücksicht auf Rasse und Abstammung des Hundes.
Zu diesen Zweck setzt sich der Verein insbesondere folgende Aufgabe:

  1. Haltern von Hunden durch theoretische und praktische Anleitung bei der artgerechten Aufzucht, Erziehung und Ausbildung zu helfen.
  2. Durch hundesportliche Arbeit und die damit verbundenen Übungen und Leistungen will der Verein die sportliche Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere auch der Jugend, fördern.
  3. Durchführung von Veranstaltungen, die dem Hundesport dienen. Dazu zählen Leistungsprüfungen, Turnieren und sonstigen Wettkämpfe.
  4. Bei Bedarf – Durchführung von Ausbildekursen für Nichtmitglieder und deren Hunde.
  5. Alle im Verein ausgeübten Hundesportarten sind gleichranging.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf niemand durch Aufwendungen, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen begünstigt werden.
  9. Überschüsse aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder anderen Einnahmen kommen nur kynologischen Zwecken oder Belangen des Tierschutzes zugute.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person ab 18 Jahren sowie Kinder und Jugendliche mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach einer Wartezeit von sechs Monaten wird der Eintritt mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Die Wartezeit kann erlassen werden.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand kann einen Antrag auf Aufnahme vor Ablauf der Wartezeit ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
  6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    • Alle Mitglieder haben das Recht im Rahmen der Satzung und der beschlossenen Ordnungen und Richtlinien auf volle Unterstützung und Förderung Ihrer sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Interessen
    • Alle Mitglieder erkennen die Satzung und die ergebenen Richtlinien an. Sie haben die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
    • Jedes Mitglied hat das Recht während des Übungsbetriebes, die dem Verein zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze zur hundesportlichen Betätigung zu benutzen. Schaden die durch unsachgemäße Benutzung entstehen, muss der Verursachen ersetzen.
    • Jedes Mitglied verpflichtet sich, aktiv für die Vereinszwecke und Aufgaben des Vereins einzubringen. Das beinhaltet insbesondere die Unterstützung bei Prüfungsveranstaltungen sowie die anfallenden Arbeiten, die dazu dienen die Einrichtungen des Vereins Instand zu halten oder zu optimieren. Näheres regeln die Heim- und Platzordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod eines Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
    1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt und eine anteilige Rückerstattung ist nicht möglich.
    2. Die Erklärung zum Austritt muss zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beim Vorstand eingegangen sein.
    3. Kündigt ein Mitglied nach der Kündigungsfrist, wird der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr fällig.
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
    Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • durch Ausschluss aus dem Verein
    1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung, beschlossener Ordnungen sowie Richtlinien im Interesse des Vereins verstößt oder dem Ansehen des Vereins schadet.
    2. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der begründete Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
    3. Mit der Zustellung des Beschlusses über des Ausschluss, ruhen sofort die Rechte des Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Vom Mitgliedsbeitrag wird vom Verein der Beitrag für den Bayrischen Landesverband für Hundesport e.V. BLV, im dhv, Sitz Nürnberg entrichtet
Der Verein kann bezüglich der Platzbenutzung Gebühren erheben. Hierüber entscheidet der Vorstand.

  • Die Mitgliedsbeiträge werden innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres eingezogen. Das entsprechende Lastschriftmandat erteilt das Mitglied mit der Abgabe des Aufnahmeantrags.
  • Beitragshöhe sowie Gebühren und deren Höhe werden durch die Gebührenordnung geregelt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Beisitzer
    • dem Ausbildungsleiter
      Der Ausbildungsleiter ist verantwortlich für die Koordinierung der Sparten in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Ausbildungswarten. Er beruft Trainersitzungen ein, unterstützt die Nachwuchstrainer bei Bedarf in Ihrer Ausbildung und ist erster Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die Trainingsabläufe und deren Inhalten.
      Der Vorstand ist darüber zu informieren.
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer

      Weitere Vorstandsmitglieder wie z.B.:
    • dem Ausbildungswart für VGP
    • dem Ausbildungswart für THS
    • Presse- und Öffentlichkeitsreferent
    • Jugendwart
    • Platz- und Gerätewart
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie das Hausrecht auf dem Vereinsgelände.
  3. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner amtierendes Mitglieder beschlussfähig. Er ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie dem Beisitzer. Der 1. Vorsitzende ist alleine, der 2. Vorsitzende und der Beisitzer sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, geheim gewählt, sofern mehr als ein Kandidat zur Wahl ansteht oder die geheime Wahl mindestens von einem Mitglied beantragt wird. Gewählt ist, wer mehr al die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
    Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt, bis ein Kandidat die Mehrheit erreicht hat.
  6. Der Vorsitzende scheidet, vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung, erst aus dem Amt, wenn der Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um sechs Monate.
  7. Über eine Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
  8. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als 2.000,00 (m.W.: zweitausend) Euro zu belasten, ist der 1. Vorsitzende alleine, der 2. Vorsitzende jeweils zusammen mit dem Beisitzer bevollmächtigt.
    Einzelausgaben über 2.000,00 (m.W.: zweitausend) Euro bedürfen eines Beschlusses des Vorstands.
    Einzelausgaben über 3.000,00 (m.W.: dreitausend) Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten (z.B. Kreditaufnahme) über 2.000,00 (m.W.: zweitausend) Euro.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im viertel Quartal des Kalenderjahres, auf Einladung des Vorstands einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
  4. Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder eine einfache Mehrheit erforderlich (ausgenommen Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins).
    Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel-Mehrheit der abgebenden Stimmen erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie der Aufnahmegebühr.
  6. Die Mitgliederversammlung erteilt die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung des Schatzmeisters muss getrennt erfolgen.
    Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer.
  7. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung ein Mitglied des Vorstands.
  8. Über die Mitgliederversammlung bzw. deren Beschlüsse ist ein Protokoll mit Angabe der erschienenen Mitglieder sowie der Tagesordnungspunkte zu führen.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfähigkeit besteht durch die anwesenden Mitglieder.
  2. Der Verein beantragt die Aufnahme in den BLV (Bayrischer Landesverband für den Hundesport e.V. im dhv). Im Falle der Aufnahme verpflichtet sich der schon heut, die jeweils gültige Satzung, sowie Weisungen, Ordnungen o.ä. des BLV vollinhaltlich und vorbehaltlos anzuerkennen.
  3. Der Verein hat die Sparte Obedience mit aufgenommen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Wolnzach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.


Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.11.2021 entrichtet.

Wolnzach, den 06.11.2021

Der Verein ist unter der Nummer 20599 im Vereinsregister des Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.